Jede:r Existenzgründer:in muss sich entscheiden, in welcher Rechtsform das neue Unternehmen gegründet werden soll. Doch was heißt das eigentlich genau und welche Konsequenzen, Rechte und Pflichten gehen mit der Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform einher? Unser Blogbeitrag gibt einen ersten Überblick über die Fragen, die man sich bei der Rechtsformwahl stellen sollte und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen.

In welcher Rechtsform werden die meisten Unternehmen gegründet?

Werfen wir zur Einordnung zunächst einen Blick auf die Zahlen (Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn): Nahezu drei Viertel der neuen Unternehmen werden als Einzelunternehmen gegründet. Im Jahr 2020 wurden über 164.000 Einzelunternehmen in Deutschland neu eingetragen. Mit sehr großem Abstand folgt auf Platz 2 der Beliebtheitsskala die GmbH mit knapp 41.000 Gründungen im Jahr 2020 und auf Platz 3 mit knapp 11.000 Gründungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zudem wurden rund 10.000 Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und rund 6.500 GmbH & Co. KGs gegründet. Auf alle anderen Rechtsformen zusammen entfielen insgesamt nur etwas mehr als 2.000 Gründungen. Diese übrigen Rechtsformen werden aufgrund ihrer untergeordneten Rolle bei Existenzgründungen hier nicht vertieft dargestellt.  

Wie finde ich die richtige Rechtsform für mein Unternehmen?

Doch wie finde ich als angehende:r Unternehmer:in nun heraus, welche Rechtsform die richtige für mein Vorhaben ist? Die Antwort auf diese Frage ist immer abhängig von den Prioritäten des Gründers/ der Gründerin bzw. (bei Gemeinschaftsgründungen) der beteiligten Gründer:innen. Denn alle Rechtsformen bringen Vor- und Nachteile mit sich, zwischen denen abgewogen werden muss. Und darüber hinaus sind gar nicht alle Rechtsformen für alle Unternehmensgründungen möglich. Einige Rechtsformen können zum Beispiel nur bei Gründungen einer Einzelperson gewählt werden (zB Einzelunternehmen), für andere Gründungen sind mindestens zwei Personen bzw. Parteien nötig (zB GbR, OHG), wiederum andere stehen z.B. nur für Freiberufler:innen zur Verfügung (PartG).

Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?

Eine gute Möglichkeit, eine erste Vorauswahl der zur Verfügung stehenden Rechtsformen zu treffen, ist die Frage nach der Haftung. Jede:r Gründer:in muss für sich die Frage beantworten, ob die Bereitschaft besteht, für das Unternehmen unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen zu haften oder ob eine Beschränkung auf das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital gewünscht wird. Im ersten Fall kann ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft gegründet werden, eine Haftungsbeschränkung ist hingegen nur durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft möglich.

Gründung eines Einzelunternehmens

Ein:e einzelne:r Gründer:in, für den bzw. die die Haftungsbeschränkung keine Voraussetzung ist, wird sich sehr wahrscheinlich für die Gründung eines Einzelunternehmens entscheiden. Diese Rechtsform ist wie eingangs beschrieben die mit Abstand beliebteste und am häufigsten gewählte Rechtsform bei Existenzgründer:innen, denn sie ist einfach und unbürokratisch: Für die Gründung und die Führung des Einzelunternehmens sind nur wenige Formalitäten notwendig, es muss keine Mindestkapitaleinlage eingebracht werden und der oder die Unternehmensgründer:in verfügt als alleinige:r Inhaber:in über unbeschränkte Entscheidungsgewalt im eigenen Unternehmen. Ob Einzelunternehmen buchführungspflichtig sind, hängt davon ab, ob sie sich als eingetragene Kaufleute (Einzelkaufmann/-frau) im Handelsregister eintragen lassen. Kaufleute sind immer buchführungspflichtig. Bei sehr einfach überschaubaren Einzelunternehmen mit wenig komplexen Geschäftsbeziehungen (sog. Kleingewerbetreibende) kann auf eine Eintragung im Handelsregister bis zum Überschreiten bestimmter Größengrenzen verzichtet werden. In diesem Fall reicht – ebenso wie bei Freiberufler:innen (sofern sie keine Kapitalgesellschaft gegründet haben) – eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Gründung einer Personengesellschaft (GbR, PartG)

Das „Pendant“ zum Einzelunternehmen ist bei zwei oder mehr Unternehmensgründer:innen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Denn auch die Gründung einer GbR geht mit sehr wenig formalem Aufwand einher, verlangt keinen Eintrag ins Handelsregister, keinen Notar, kein Mindestkapital und kein aufwändiges Vertragswerk. Wie bei allen Personengesellschaften haften die Gesellschafter hier unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Auch wenn ein Gesellschaftsvertrag in der GbR nicht verpflichtend ist, ist es dennoch ratsam, die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Parteien vor der Gründung vertraglich festzuhalten, um spätere (Rechts-)streitigkeiten zu vermeiden. Möchten zwei (oder mehr) Freiberufler:innen zusammenarbeiten, steht ihnen die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zur Verfügung. Auch diese geht mit wenig Formalitäten einher. Das Unternehmen wird allerdings im Partnerschaftsregister eingetragen. Es ist möglich, die Haftung in einigen Fällen auf einen (den handelnden) Partner zu beschränken. Weitere Personengesellschaften sind die OHG, die KG und die GmbH & Co KG. Diese sind allerdings bei Unternehmensgründungen nur sehr selten die Rechtsform der Wahl und werden an dieser Stelle daher nicht vertieft betrachtet.

Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG)

Ist eine Haftungsbeschränkung wichtig für den bzw. die Gründer(innen), bleibt nur die Gründung einer Kapitalgesellschaft. In den meisten Fällen fällt dann die Entscheidung auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Eine GmbH kann sowohl von einer Einzelperson als auch von mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Die Gründung einer GmbH erfordert eine Mindestkapitaleinlage in Höhe von 25.000 Euro. Die Gründungs- und Geschäftsführungsformalitäten sind aufwändiger als bei einer Personengesellschaft (u.a. Notar und Gesellschaftsvertrag erforderlich), können aber bei einfachen Strukturen ggf. durch eine Gründung mit Musterprotokoll erleichtert werden. Als Kapitalgesellschaft wird die GmbH immer ins Handelsregister eingetragen und ist immer buchführungspflichtig. Eine Sonderform der GmbH ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie ist in Deutschland als „kleine“ Alternative zur GmbH seit dem Jahr 2008 zulässig und erfreut sich seitdem unter Gründer:innen einer recht hohen Beliebtheit (siehe oben). Im Unterschied zur „echten“ GmbH ist bei der UG bei Gründung nur eine Stammeinlage in Höhe von einem Euro zu leisten. In den Folgejahren muss das Eigenkapital allerdings stetig durch die Bildung von Rücklagen erhöht werden. Wenn das Eigenkapital auf 25.000 Euro angewachsen ist, kann die UG auf Wunsch in eine GmbH umfirmiert werden. Die Gründung einer UG kann also die Variante der Wahl für angehende Unternehmer:innen sein, die sich eine haftungsbeschränkte Rechtsform wünschen, aber das Stammkapital von 25.000 Euro für eine GmbH nicht aufbringen können. Zu bedenken ist bei der Wahl dieser Rechtsform allerdings die möglicherweise schlechtere Signalwirkung auf Externe. Weitere Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesellschaft (SE), die aber aufgrund ihrer sehr geringen Relevanz bei Existenzgründungen hier ebenfalls nicht weiter behandelt werden.

Weitere Kriterien bei der Rechtsformwahl

Neben Haftungsfragen und Gründungsformalitäten spielen natürlich auch noch andere Kriterien bei der Rechtsformwahl eine Rolle. So können bspw. die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, die Verantwortlichkeiten im Unternehmen, die Besteuerung, die Gründungskosten oder die Prüf- und Publizitätspflicht den Ausschlag für oder gegen eine Rechtsform geben. Zudem ist immer auch die Signalwirkung einer Rechtsform auf zukünftige Kreditgeber, Kund:innen, Lieferanten oder Kooperationspartner zu bedenken. So kann eine Kapitalgesellschaft Seriösität und Größe ausstrahlen; ebenso ist es aber möglich, dass die Wahl einer haftungsbeschränkten Rechtsform mögliche Geldgeber abschreckt, da die Gesellschafter:innen nicht bereit sind, mit ihrem eigenen Vermögen für die geschäftlichen Aktivitäten einzustehen.

Rechtsformwechsel immer möglich

Und auf einen wichtigen Fakt sei zum Schluss auch noch hingewiesen: Nichts ist für die Ewigkeit! Wenn sich im Unternehmen in der Zukunft Entwicklungen ergeben, die mit der gewählten Rechtsform nicht mehr gut abbildbar sind (z.B. Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschafter:innen, Erschließung neuer Geschäftsfelder, neuer Kapitalbedarf o.ä.) ist ein Rechtsformwechsel auch bei bereits etablierten Unternehmen möglich.

Existenzgründungsberatung hilft bei der Rechtsformwahl

Die Rechtsformwahl ist eine wichtige Entscheidung im Gründungsprozess und sollte sorgfältig geprüft und abgewogen werden. Dieser Blogbeitrag kann nur einen ersten Einstieg in dieses Thema bietet und ersetzt keine professionelle Beratung. Eine Existenzgründungsberatung kann bei der Rechtsformwahl eine gute Unterstützung sein. Unsere Gründungsberater:innen freuen sich darauf, Ihre Fragen zu den verschiedenen Möglichkeiten zu beantworten und Ihren Entscheidungsprozess zu begleiten. Sprechen Sie uns dazu gern an!
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