Alle Gründer:innen kommen im Verlauf ihrer Gründungsvorbereitungen an den Punkt, an dem sie sich mit den für ihr Vorhaben notwendigen Ämter- und Behördengängen auseinandersetzen müssen. Viele Existenzgründer:innen erwarten angesichts ihrer Gründung ein typisch deutsches „Bürokratie-Monster“ und schrecken schon allein deswegen davor zurück, sich mit den anstehenden Anmeldungen und Formularen auseinanderzusetzen.

In diesem Blog-Beitrag möchten wir zeigen, dass mit der richtigen Vorbereitung niemand Sorge haben muss, sich zu verzetteln oder den bürokratischen Vorgängen rund um die Anmeldung des neuen Unternehmens nicht gewachsen zu sein.

Der folgende erste Überblick über die wichtigsten Institutionen soll Ihnen dabei helfen, Ihre Anmeldungen Punkt für Punkt abzuarbeiten:

Gewerbeamt

Für alle Gewerbetreibenden ist eine Anmeldung der Selbstständigkeit beim Gewerbeamt der Gemeinde notwendig, in der das neue Unternehmen seinen Sitz haben wird. Neben den Personalausweisen oder Pässen aller Gründer:innen sind für einige Gründungen auch bestimmte Zulassungen und Genehmigungen notwendig, über die Sie sich vorher beim Gewerbeamt informieren sollten. Wenn Sie als Freiberufler:in oder als Land- oder Forstwirt:in gründen, entfällt für Sie die Anmeldung beim Gewerbeamt.

Finanzamt

Eins haben Freiberufler:innen, Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften gemeinsam: Sie alle müssen Steuern auf ihre Gewinne zahlen. Eine steuerliche Anmeldung beim Finanzamt ist daher für alle neu gegründeten Unternehmen Pflicht. Über die Gründung eines neuen Gewerbebetriebs wird das Finanzamt in der Regel vom Gewerbeamt informiert, als Freiberufler müssen Sie sich selbst beim Finanzamt melden. Die Finanzamtsanmeldung muss spätestens vier Wochen nach dem Start in die Selbstständigkeit erfolgt sein. Nachdem Sie im sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ alle erforderlichen Angaben zu Ihrer Gründung gemacht haben, bekommt Ihr Unternehmen seine Steuernummer zugeteilt und es werden erste Steuervorauszahlungen festgesetzt.

Berufsgenossenschaft (BG)

Für die meisten Unternehmensgründer:innen ist eine Anmeldung und Versicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Pflicht. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, daher müssen Sie auch Ihre Mitarbeiter:innen hier anmelden. Berufsgenossenschaften gibt es für viele verschiedenen Branchen. Über die gemeinsame Infonummer der Berufsgenossenschaften finden Sie heraus, welche BG für Sie zuständig ist: 0800-6050404.

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Als Gewerbetreibende:r werden sie automatisch Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK). Die IHK wird vom Gewerbeamt automatisch über Ihre Gründung informiert. Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind nur Handwerksbetriebe (diese werden Mitglied in der Handwerkskammer) und Freiberufler:innen. Für bestimmte freie Berufe, die sogenannten „Kammerberufe“, wie Ärzt:innen oder Anwält:innen besteht allerdings Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Berufskammer.

Handwerkskammer

Zur zuständigen Handwerkskammer führt ihr Weg Sie, wenn Sie sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig machen wollen. Unterschieden wird bei den Handwerksbetrieben zwischen meisterpflichtigen, zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbebetrieben. Ihre zuständige Handwerkskammer berät Sie zu allen Fragen rund um Ihre Eintragung als Handwerksbetrieb. Ihre Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerksbetriebe muss in jedem Fall vor Ihrer Gewerbeanmeldung erfolgen!

Handelsregister

Einzelunternehmer:innen, deren Gewerbebetrieb einen bestimmten Umfang erreicht hat oder die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (= Kaufleute) und Gründer:innen bestimmter Rechtsformen (wie KG, OHG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG, AG) müssen sich durch eine:n Notar:in im Handelsregister, Gründer:innen von Partnerschaftsgesellschaften im Partnerschaftsregister und von Genossenschaften im Genossenschaftsregister eintragen lassen.

Bundesagentur für Arbeit

Wenn Sie Ihr Unternehmen aus der Arbeitslosigkeit gründen, ist die Arbeitsagentur erste Anlaufstelle für eine Förderung durch den Gründungszuschuss. Auch wenn Sie in Ihrem neuen Unternehmen Mitarbeiter:innen beschäftigen möchten, müssen Sie sich zunächst an die Bundesagentur für Arbeit wenden, um eine Betriebsnummer zu erhalten. Erst dann können Sie Ihre Arbeitnehmer:innen bei ihrer jeweiligen Krankenkasse anmelden, wo Sie dann auch die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Los geht`s

Sie sehen, in der Regel sind es nur wenige Ämter und Behörden, mit denen Sie sich im Rahmen Ihrer Existenzgründung auseinandersetzen müssen. Unsere erfahrenen Gründungsberater:innen unterstützen Sie gern bei der Vorbereitung der Behördengänge, bereiten mit Ihnen gemeinsam die auszufüllenden Formulare vor und besprechen mit Ihnen alle Fragen zur richtigen Reihenfolge der Anmeldungen sowie zu ggfs. notwendigen Zulassungsvoraussetzungen, Genehmigungen und Nachweisen. Rufen Sie uns dazu gern an und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch.

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